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Bankauskunft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: allgemein gehaltene Mitteilung eines Kreditinstitutes (Bank) an eine dritte Person (Nichtkunde) über wirtschaftliche Verhältnisse, Geschäftsgebaren und Geschäftsmoral, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines Kunden (vgl. Nr. 2 II AGB Banken/AGB Postbank 2018, Nr. 3 I AGB Sparkassen 2018). Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depotvermögen und sonstige dem Kreditinstitut anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. Eine Scheckauskunft oder weitergehende Informationen sind daher keine Bankauskünfte i.S. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    2. Die mit einer Auskunft verbundene Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfordert besondere Rechtfertigung. Um einerseits dem Interesse des Kunden an der Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, andererseits das Bankauskunftsverfahren auf eine klare Rechtsgrundlage zu stellen, haben die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft im Einvernehmen mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Bankauskunft formuliert, die in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen worden sind (Bankauskunft, Zulässigkeitsvoraussetzungen), und „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten” aufgestellt, die die formelle zwischenbetriebliche Abwicklung des Auskunftsverfahrens regeln (Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten). Nach Nr. 3 II AGB Sparkassen 2018 dürfen Banken und Sparkassen Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister (HR) eingetragene Kaufleute (Kaufmann) erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf eine Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. Nicht so weitgehend besagt Nr. 2 III, IV AGB Banken 2018, dass die Bank befugt ist, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Auskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht; sie erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. Auskunftsverweigerungen sollen allgemein gehalten sein. Liegt bei Privatkunden eine Einwilligung nicht vor oder hat bei Geschäftskunden der Kunde die Erteilung einer Auskunft untersagt, ist die Auskunftsverweigerung so zu formulieren, dass sie nicht als negative Aussage verstanden werden kann. Hat die angefragte Stelle keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, ist dies in der Antwort deutlich zum Ausdruck zu bringen.

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