Überweisungsvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Seit Änderung des kurz zuvor eingeführten § 676a BGB im Jahr 2009 gibt es den Überweisungsvertrag nur noch in Form des Einzelzahlungsvertrags gem. § 675f I BGB. Bei laufender Geschäftsbeziehung liegt wie nach altem Recht nur eine Weisung gem. § 665 BGB vor (Zahlungsauftrag i.S.d. § 675f III 2 BGB, früher Überweisungsauftrag genannt) im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut (sog. Zahlungsdiensterahmenvertrag, § 675f II 1 BGB). In beiden Fällen vepflichtet sich das Kreditinstitut, einem Dritten (sog. Begünstigter) einen konkret bestimmten Überweisungsbetrag durch Gutschrift auf dessen, von dem Überweisenden benannten Girokonto (sog. Zielkonto) zur Verfügung zu stellen. Diesen Erfolg schuldet es sowohl dann, wenn es das Zielkonto selbst führt (sog. Haus- oder Filialüberweisung), als auch dann, wenn das Konto bei einem anderen Institut besteht und der Überweisungsbetrag an dieses, u.U. über weitere Banken in der Girokette weitergeleitet werden muss. Im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr endet die Ausführungspflicht des Kreditinstituts, das den Überweisungsauftrag vom Kunden erhält, erst mit der Gutschrift auf dem Zielkonto (vgl. § 675s I 1 BGB), so dass die Ausgangsbank nicht mehr nur eine Auswahlpflicht trifft, sondern ihr auch alle Fehler der Zwischenbanken zugerechnet werden (§ 675z S. 3 BGB).
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Bankrecht
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