Handelsmakler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 93 I HGB Makler, der gewerbsmäßig für andere Personen Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind (z.B. Anschaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren oder Devisen, Versicherungsgeschäfte, Güterbeförderungen usw.). Kein Handelsmakler, sondern Handelsvertreter ist, wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig mit der Vermittlung solcher Geschäfte betraut ist. Auch wer Grundstücksgeschäfte vermittelt, wird dadurch nicht zum Handelsmakler (§ 93 II HGB), sondern bleibt sog. Zivilmakler (i.S.d. §§ 652 ff. BGB). I.d.R. vertritt der Handelsmakler beide Parteien eines Vertrags, haftet beiden (§ 98 HGB) und hat gegen beide einen Lohn-Anspruch (§ 99 HGB). Er ist daher regelmäßig zur Neutralität verpflichtet.
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