Makler
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die eine Gelegenheit zum Vertrags-Abschluss nachweist oder einen solchen vermittelt. Zu unterscheiden sind Zivilmakler, für die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 652 ff. BGB), und Handelsmakler, die den Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß §§ 93 ff. HBG unterliegen. Der Zivilmakler kann bei entsprechender Größe seines Geschäftsbetriebs nach § 1 HGB ebenfalls Kaufmann sein. Auch Broker sind grundsätzlich Makler.
Mindmap "Makler"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR)
Globalbürgschaft
Kapitalverflechtung
Mitbürgschaft
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
handelsrechtliche Vollmachten
juristische Person
offene Zession
wesentliche Bestandteile
eingehend
Makler
ausgehend
eingehend
Makler
ausgehend