Makler
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die eine Gelegenheit zum Vertrags-Abschluss nachweist oder einen solchen vermittelt. Zu unterscheiden sind Zivilmakler, für die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 652 ff. BGB), und Handelsmakler, die den Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß §§ 93 ff. HBG unterliegen. Der Zivilmakler kann bei entsprechender Größe seines Geschäftsbetriebs nach § 1 HGB ebenfalls Kaufmann sein. Auch Broker sind grundsätzlich Makler.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Kapitalverflechtung Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Makler
ausgehend
eingehend
Makler
ausgehend