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Gläubigerversammlung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Selbstverwaltungs-Organ der Insolvenzgläubiger, das der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren dient. Die Gläubigerversammlung wird durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht) einberufen, wenn das Gesetz es vorsieht (Wahl-, Berichts-, Prüfungs-, Schluss-, Insolvenzplantermin), auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern (Absonderung) oder einfachen Insolvenzgläubigern, deren Rechte oder Forderungen nach Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldenmasse erreichen bzw. einer geringeren Zahl, wenn deren Rechte oder Forderungen zwei Fünftel der Schuldenmasse erreichen (§ 75 I InsO). Aufgaben der Gläubigerversammlung sind u.a. Wahl eines endgültigen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), Bestellung oder Abschaffung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), Beschlussfassung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Berichtstermin (§ 157 InsO), Veräußerung des Unternehmens, eines Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, Aufnahme eines umfangreichen Darlehens durch den Verwalter, sofern kein Gläubigerausschuss bestellt ist (§ 160 InsO). Zustimmungsbedürftig ist auch die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs an dem Schuldner i.S.v. § 138 InsO nahe stehende Personen oder an Großgläubiger, deren Forderungen mindestens den fünften Teil der Schuldenmasse erreichen (§ 162 InsO). Veräußert der Verwalter ohne die vorgeschriebene Zustimmung der Gläubigerversammlung, ist der Erwerb durch den Dritten dennoch wirksam (§ 164 InsO). Jedoch haftet der Verwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern, wenn dadurch die Insolvenzmasse gekürzt wird (§ 60 InsO).

    Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat (§ 72 InsO). Der Beschluss selbst bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei müssen die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger auf sich vereinen (§ 76 II InsO). Stimmberechtigt sind alle Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben (zur Insolvenztabelle), wenn diese weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger besitzen kein Stimmrecht (§ 77 InsO).

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