Direktorium der Deutschen Bundesbank
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bis zum Inkrafttreten der Siebten Novelle des Bundesbankgesetzes (BBankG) am 1.5.2002 zentrales Exekutiv-Organ der Deutschen Bundesbank, nach § 7 BBankG a.F. bestehend aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Zentralbank und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Daneben waren Landeszentralbanken (LZB) als regionale Hauptverwaltungen bei der Durchführung der Geldpolitik tätig. Seit der Gesetzesänderung besteht als einziges Organ nur noch der Vorstand der Deutschen Bundesbank (§ 7 BBankG n.F.), der diese juristische Person leitet und verwaltet.
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