Abkommen zum Überweisungsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft (zugleich namens der ihnen angeschlossenen Banken) und der Deutschen Bundesbank geschlossenes Abkommen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das Abkommen gilt als Vertrag nur im Verhältnis zwischen Banken als Zahlungsdienstleistern; im Verhältnis zu Kunden gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Das Abkommen betrifft die Abwicklung des Überweisungsverkehrs im Inland. 1996 wurde das frühere EZÜ-Abkommen in die Vereinbarung einbezogen. Eine Verknüpfung besteht auch mit den Richtlinien zum Datenträgeraustausch bzw. zur Datenfernübertragung (Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch).
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