Signaturschlüssel
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1. gemäß § 2 Nr. 4 SigG einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur (digitale Unterschrift) verwendet werden. Inhaber eines Signaturschlüssels konnte nur eine natürliche Person sein; ihr musste der zugehörige Signaturprüfschlüssel durch ein von einem Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat zugeordnet sein (§ 2 Nr. 9 SigG).
2. Nach Ersetzung der EU-Signaturrichtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 914/2014 zum 1.7.2016 wird in diesem EU-Rechtsakt von elektronischen Signaturerstellungsdaten gesprochen, d.h. nach Art. 3 Nr. 13 eindeutigen Daten, die von einem Unterzeichner (Art. 3 Nr. 9) zum Erstellen einer elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 10) verwendet werden. Diese bilden eine der Anforderungen für fortgeschrittene elektronische Signaturen (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 c]) und den Bezugspunkt (s. Anhang I, d], j]) für elektronische Signaturvalidierungsdaten (Art. 3 Nr. 40) bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen (Art. 3 Nr. 15 i.V.m. Art. 28).