Gerichtskassendepot
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beim Amtsgericht hinterlegte Wertpapiere (Hinterlegungen) sind, wenn deren berechtigte Eigentümer (noch) nicht bekannt sind, auf Veranlassung des zuständigen Amtsgerichts (Hinterlegungsstelle) über die Gerichtskasse bei der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) oder einem sonst zugelassenen Kreditinstitut einzulegen. Der Schuldner kann dabei durch Hinterlegung mit befreiender Wirkung erfüllen (§§ 372 ff. BGB). Die Bank übernimmt für die Hinterlegungsstelle bei Wertpapieren i.S. des DepotG die Verwahrung und Verwaltung, bei anderen Urkunden nur die Verwahrung. Verfügungen über die Depotbestände bedürfen einer Herausgabeanordnung des Gerichts.
Mindmap "Gerichtskassendepot"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anlageklasse
Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF)
Depot B
Depotarten
Depotgeschäft
Depotkunde
Einzelurkunde
Exchange-Traded Derivatives (ETD)
Investmentvermögen
Marktgerechtigkeitskontrolle
Portfolioabgleich
Risikominderungstechniken nach EMIR
Sammelurkunde
Sperrdepot
Streitbeilegung
Verwahrstelle
Verwahrstück
Wertpapierdarlehen
geschlossenes Depot
offenes Depot
eingehend
Gerichtskassendepot
ausgehend
eingehend
Gerichtskassendepot
ausgehend