Gerichtskassendepot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beim Amtsgericht hinterlegte Wertpapiere (Hinterlegungen) sind, wenn deren berechtigte Eigentümer (noch) nicht bekannt sind, auf Veranlassung des zuständigen Amtsgerichts (Hinterlegungsstelle) über die Gerichtskasse bei der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) oder einem sonst zugelassenen Kreditinstitut einzulegen. Der Schuldner kann dabei durch Hinterlegung mit befreiender Wirkung erfüllen (§§ 372 ff. BGB). Die Bank übernimmt für die Hinterlegungsstelle bei Wertpapieren i.S. des DepotG die Verwahrung und Verwaltung, bei anderen Urkunden nur die Verwahrung. Verfügungen über die Depotbestände bedürfen einer Herausgabeanordnung des Gerichts.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF) Coupon Depot B Depotgeschäft Exchange-Traded Derivatives (ETD) Fail to deliver Investmentvermögen Mantel Marktgerechtigkeitskontrolle Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Sammelurkunde Sonderverwahrung Sperrdepot Verwahrstelle Verwahrstück Verwahrung Wertpapierdarlehen geschlossenes Depot offenes Depot
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