Leistung an Erfüllungs Statt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erbringen einer anderen als der aufgrund Vertrags geschuldeten Leistung durch den Schuldner (z. B. Übertragung von Buchgeld durch Überweisung anstelle von Bargeld, Annahme einer Sachleistung statt Geldes). Nur wenn der Gläubiger mit dieser Art der Leistung einverstanden ist, tritt Erfüllung (§ 362 BGB) ein. Der Gläubiger verliert dann den Anspruch auf die ursprüngliche Leistung gemäß § 364 I BGB, anders als bei der Leistung erfüllungshalber (vgl. § 364 II BGB).
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