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Dauerwohnrecht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Belastung eines Grundstücks, wonach der Inhaber unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude bewohnen oder in anderer Weise nutzen kann; bei gewerblichen Räumen spricht man von Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG).

    2. Bestellung: Es entsteht wie jedes Grundstücksrecht durch Einigung und Eintragung in die Abteilung II des Grundbuchs.

    3. Wesen: Der Inhaber hat die Befugnis zur alleinigen Benutzung der belasteten Räume und zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände. Die Einzelheiten, v.a. Arten und Umfang der Nutzung, werden zwischen den Beteiligten durch Vertrag festgelegt, der in das Grundbuch einzutragen ist (§ 32 WEG). Das Dauerwohnrecht ist im Unterschied zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wie etwa einem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), veräußerlich und vererblich, außerdem kann der Berechtigte die Wohnung vermieten.

    4. Dauerwohnrecht als Kreditsicherheit: Die Belastung mit einem Grundpfandrecht ist ausgeschlossen (Grundpfandrecht, Bestellung), jedoch kann das Dauerwohnrecht verpfändet (Pfandrecht an Rechten) werden, indem neben der Einigung der Verpfändungsvermerk im Grundbuch eingetragen wird (§§ 1274, 873 BGB). Neben Größe, Ausstattung und Lage der belasteten Räume und dem Rang (Rang von Grundstücksrechten) hängt die Sicherungsqualität von dem konkreten Inhalt des Rechts ab. Dabei spielen etwaige Veräußerungsbeschränkungen (§§ 35, 12 WEG), ein Heimfallanspruch des Eigentümers (§ 36 WEG) und Verpflichtungen des Dauerwohnberechtigten zur Zahlung wiederkehrender Beträge an den Eigentümer, die auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber einem späteren Erwerber wirksam sind (§ 38 WEG), eine Rolle.

    5. Dauerwohnrecht als Belastung: Eine Herabsetzung des Beleihungswerts eines Grundstücks durch Bestellung eines Dauerwohnrechts lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls ermitteln. Dabei kommt es auf die Anzahl der unbelasteten Wohnungen auf dem Grundstück und etwaige besondere Verpflichtungen des Eigentümers (§ 41 WEG) an.

    Vgl. auch Grundstücksrechte.

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