BGB-Vollmacht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vollmacht, d.h. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (vgl. § 166 II BGB), die nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 164 ff. BGB) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt wird. Der Umfang der grundsätzlich formlos wirksamen Vollmacht muss jeweils vom Vollmachtgeber festgelegt werden. BGB-Vollmachten kommen zur Vertretung von Kaufleuten (Kaufmann) und von Nicht-Kaufleuten vor. Nicht-Kaufleute, z.B. Angehörige Freier Berufe, können nur BGB-Vollmachten erteilen.
Für Kaufleute wichtig sind besondere, gesetzlich ausgestaltete Formen der Vollmacht Prokura und Handlungsvollmacht.
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