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Optionsanleihe

Definition: Was ist "Optionsanleihe"?

Festverzinsliches Wertpapier, das über die regulären Gläubigerrechte wie Zinszahlung und Rückzahlung hinaus dem Anleger das Recht (Optionsrecht) zum Bezug von Aktien des Emittenten zu in den Optionsbedingungen festgelegten Konditionen, insbesondere innerhalb einer bestimmten Frist (Optionsfrist), zu einem im Ausgabezeitpunkt bereits festgelegten Ausübungspreis (Optionspreis) einräumt.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Optionsschuldverschreibung, Bond with Warrants Attached, Warrant Bond; festverzinsliches Wertpapier, das über die regulären Gläubigerrechte wie Zinszahlung und Rückzahlung hinaus dem Anleger das Recht (Optionsrecht) zum Bezug von Aktien des Emittenten zu in den Optionsbedingungen festgelegten Konditionen, insbesondere innerhalb einer bestimmten Frist (Optionsfrist) zu einem im Ausgabezeitpunkt bereits festgelegten Ausübungspreis (Optionspreis), einräumt. Das Optionsrecht wird dabei durch einen von der Schuldverschreibung abtrennbaren Optionsschein (Warrant) verbrieft. Im Gegensatz zur Wandelanleihe wird bei Ausübung des Optionsrechts die Teilschuldverschreibung nicht in Aktien gewandelt, sie geht nicht unter, sondern bleibt bestehen. Über die Zahlung des Optionspreises (Zuzahlung) fließt der Gesellschaft somit zusätzliche Liquidität zu. Das mit der Optionsanleihe verbundene Optionsrecht kann bei entsprechender Verbriefung als Optionsschein (Warrant) separat an der Börse gehandelt werden (Optionsanleihe CumOptionsanleihe Ex). Eine Legaldefinition für Optionsanleihen wird vom Gesetzgeber nicht gegeben. Allerdings werden die relevanten Vorschriften der Wandelanleihe analog für die Optionsanleihen angewandt. Gemäß § 221 AktG, der Options- und Wandelanleihen unter dem Oberbegriff der Wandelschuldverschreibung zusammenfasst, darf eine Optionsanleihe nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss, ausgegeben werden. Das Optionsrecht auf Aktien wird zweckmäßigerweise durch ein bedingtes Kapital gemäß § 192 II Nr. 1 AktG abgesichert, jedoch darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals 50 Prozent des Betrags des aktuellen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 192 III AktG). Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf Optionsanleihen zu (§ 221 IV, § 186 AktG).  Hinsichtlich des Bezugsrechtausschlusses gelten analoge Überlegungen wie bei der Wandelanleihe. Grundsätzlich gilt der Optionsschein, der ein Bezugsrecht verbrieft, als vergleichsweise spekulatives Wertpapier, da sein Wert bei gegebener Laufzeit tendenziell mit dem Börsenkurs der Aktie schwankt. Der Wert eines Optionsscheines setzt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktie und dem Optionspreis (innerer Wert), gewichtet mit dem Bezugsverhältnis, d.h. der Anzahl der Aktien, die mit einem Optionsschein bezogen werden können, und dem Aufgeld (Zeitwert) zusammen. In Abwandlung zur beschriebenen Optionsanleihe mit dem Recht zum Bezug von Aktien (Aktien-Optionsanleihe) kann die Optionsanleihe auch Optionen auf Anleihen (Zins-Optionsanleihe) oder auf fremde Währungen (Devisen-Optionsanleihe) umfassen. In diesen Fällen berechtigt das Optionsrecht dazu, eine bestimmte andere Anleihe zu einem festgelegten Kurs oder einen bestimmten Fremdwährungsbetrags zu einem festgelegten Wechselkurs zu kaufen.

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