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immaterielle Vermögenswerte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) sind definiert als identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.

    2. Merkmal: Immaterielle Vermögenswerte sind in IAS 38 geregelt. Davon ausgenommen sind Bereiche, die von einem spezifischen IFRS geregelt werden, bspw. Vorräte (IAS 2). Immaterielle Vermögenswerte können auf drei Arten entstehen: im Wege der Selbsterstellung, im Zuge eines entgeltlichen Erwerbs oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses. In IAS 38.10 sind die Definitionskriterien eines immateriellen Vermögenswerts festgelegt. Dieser muss identifizierbar und beherrschbar sein und einen zukünftigen Nutzen stiften. Identifizierbarkeit liegt vor, wenn der Vermögenswert separierbar ist, d.h. dieser kann vom Unternehmen getrennt verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden, oder aus vertraglichen oder anderen Rechten entsteht (IAS 38.12). Unter Beherrschbarkeit wird die Verfügungsgewalt des Unternehmens über den Vermögenswert verstanden. Diese liegt vor, wenn dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen aus der zugrunde liegenden Ressource zufließt und es den Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränken kann (IAS 38.13). Ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen eines immateriellen Vermögenswerts kann sich u.a. aus Erlösen aus dem Verkauf von Produkten oder der Dienstleistungserbringung oder aus Kosteneinsparungen ergeben (IAS 38.17).

    3. Ansatz und Bewertung: Der Ansatz eines Postens als immateriellen Vermögenswert verlangt die Erfüllung der Definitionskriterien (vgl. 2. Merkmal, abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) und der Ansatzkriterien (konkrete Bilanzierungsfähigkeit) eines immateriellen Vermögenswerts. Letztere verlangen für die Aktivierung einen wahrscheinlichen Nutzenzufluss und eine verlässliche Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 38.21).
    a) Erworbene immaterielle Vermögenswerte: Eine grundsätzliche Aktivierungspflicht besteht für die im Rahmen eines Einzelerwerbs oder eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Werte (IAS 38.33).
    b) Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte: Die Kriterien des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflusses, welche von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerten zu erfüllen sind, werden in IAS 38.57 definiert. Liegt die Erfüllung der Kriterien vor, ist der Gegenstand zu aktivieren. Eine Negativliste von nicht aktivierbaren immateriellen Vermögenswerten findet sich in IAS 38.63 f., dazu zählen u.a. selbst geschaffene Marken, Schriftzüge, Publikationstitel oder Kundenlisten. Ebenfalls nicht aktivierungsfähig ist ein selbstgeschaffener (originärer) Firmenwert (IAS 38.48 ff.).
    c) Forschungs- und Entwicklungskosten: Ausgaben des Forschungsbereiches unterliegen nach IAS 38.54 ff. einem Aktivierungsverbot. Dagegen besteht für Entwicklungskosten eine Aktivierungspflicht, sofern das Unternehmen die Erfüllung von sechs Ansatzkriterien (technische Realisierbarkeit, Weiterentwicklungsabsicht, Nutzungs- oder Vermarktungsfähigkeit, Erläuterung des wirtschaftlichen Nutzens, Verfügbarkeit von Ressourcen zur Vermarktung/Nutzung, verlässliche Bestimmbarkeit der dem Vermögenswert zurechnbaren Kosten) nachweist (IAS 38.57).
    d) immaterielle Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüssen: Nach IFRS 3.51 besteht für den derivativen Firmenwert ein Aktivierungsgebot. Grundsätzlich werden immaterielle Vermögenswerte im Zeitpunkt ihres Zugangs mit den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten angesetzt. Mögliche Wertminderungen von Assets sind im Zuge planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen, bei immateriellen Vermögenswerten muss das bilanzierende Unternehmen zudem einschätzen, ob die Vermögenswerte eine beschränkte oder unbestimmte Nutzungsdauer aufweisen. Für Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sieht IAS 38.88 ff. die Vornahme eines jährlichen Werthaltigkeitstests (impairment test) nach IAS 36 vor. Im Rahmen der Folgebewertung ist auch ein Ansatz auf Grundlage einer Neubewertung zulässig (IAS 38.75). Für immaterielle Vermögenswerte gelten die Bestimmungen aus IAS 36 hinsichtlich der außerplanmäßigen Abschreibungen und der jährlichen Wertminderungsprüfung des derivativen Goodwills. IAS 38.118 ff. sehen umfangreiche Angabepflichten für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte vor. 

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