Globalbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§ 765 BGB), die eine Mehrheit von Ansprüchen gegen denselben oder verschiedene Haupt-Schuldner sichert. Nachträglich entstehende Verbindlichkeiten bzw. künftige Forderungen erweitern die Bürgenverpflichtungen jedoch grundsätzlich nicht (regelmäßig keine zusätzliche Haftung ohne Zustimmung des Bürgen).
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