Höchstbetragsbürgschaft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), durch die der Bürge grundsätzlich von vornherein seine Verpflichtung auf einen ziffernmäßig bestimmten Teil (Teilbürgschaft) oder Höchstbetrag der Hauptschuld beschränkt. Der Bürge haftet insoweit regelmäßig bis zu einem bestimmten Kreditbetrag zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten, wenn dies vereinbart ist. Soll die Bürgschaft auch künftige Forderungen absichern, gelten für sie die Regeln der Globalbürgschaft.
Gegensatz: unbegrenzte Bürgschaft.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Höchstbetragsbürgschaft
ausgehend
eingehend
Höchstbetragsbürgschaft
ausgehend