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Revision von Globalbürgschaft vom 12.11.2018 - 18:30

Globalbürgschaft

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    Bürgschaft (§ 765 BGB), die eine Mehrheit von Ansprüchen gegen denselben oder verschiedene Haupt-Schuldner sichert. Nachträglich entstehende Verbindlichkeiten bzw. künftige Forderungen erweitern die Bürgenverpflichtungen jedoch grundsätzlich nicht (regelmäßig keine zusätzliche Haftung ohne Zustimmung des Bürgen).

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