Bundesanzeiger
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abk. BAnz; vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenes Publikationsorgan, als elektronischer Bundesanzeiger (ebundesanzeiger), zum Teil auch noch in Printform. Neben amtlichen Veröffentlichungen (Verkündungen und Bekanntmachungen, auch von Rechtsverordnungen) vor allem der Bundesministerien und weiterer Bundesbehörden ist der Bundesanzeiger Pflichtorgan für gerichtliche, gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Bekanntmachungen sowie für die durch Gesetz vorgeschriebene Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen aller offenlegungspflichtigen Unternehmen.
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Interne Verweise
Arm's Length-Klausel Branchenindex Collateralized Debt Obligation (CDO) Collateralized Loan Obligation (CLO) Coverage Deutscher Aktienindex (DAX) EURO STOXX 50 Edelmetall Fixed-Price-Reoffer-Verfahren Free Lunch Front Running Goldene Finanzierungsregel Laddering Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK) SDAX Selbstemission Share of Wallet Sparkassenverbund Underpricing öffentlich-rechtliche Sparkasse
eingehend
Bundesanzeiger
ausgehend
eingehend
- Auslandsaktie
- Basiszinssatz
- Bezugsangebot
- Bezugsrecht auf junge Aktien
- Deutsche Bundesbank, Veröffentlichungen
- Dividendenbekanntmachung
- Erlaubnis
- Erlaubniserteilung für Institute
- Geldzeichen
- Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute
- Inhaberpapier
- Investmentfonds
- Konzernabschluss von Kreditinstituten
- Publizitätspflicht der Kreditinstitute
- Scheckeinzugskurs der Deutschen Bundesbank
- vereinfachter Einzug von Auslandsschecks
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