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Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) über das Vermögen eines Bankkunden erlöschen der zwischen Kreditinstitut und Kunde geschlossene allgemeine Bankvertrag sowie alle Sonderverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§ 116 InsO), desgleichen alle Vollmachten und Aufträge (§§ 115, 117 InsO), jedoch nicht abgeschlossene Überweisungsverträge.

    Das zwischen Kreditinstitut und Kunden bestehende Kontokorrentverhältnis (Kontokorrent, Kontokorrentkonto) erlischt, da der Insolvenzverwalter das Kontokorrent nicht fortsetzen, sondern nur mit dem Kreditinstitut einen neuen Vertrag schließen kann. Sofern Forderungen der Bank bestehen, sind sie als Insolvenzforderungen anzumelden. Sind Guthaben auf dem Kontokorrentkonto vorhanden (Sichteinlagen), können sie vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden, soweit sie nicht von der Bank mit Kreditforderungen verrechnet werden können (Insolvenzaufrechnung). Bei bestehenden Spareinlagen oder Termineinlagen ist die Fälligkeit der Einlagen abzuwarten. Mit Verfahrenseröffnung endet die Berechnung der Kontokorrentzinsen.

    Im Lastschriftverkehr erteilte Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge erlöschen mit Verfahrenseröffnung (§ 115 InsO); ein Widerrufsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.

    Mit Verfahrenseröffnung erlischt auch der Scheckvertrag. Schecks, die vor Verfahrenseröffnung begeben sind, können von dem Kreditinstitut eingelöst werden, andere Schecks, nur wenn das Kreditinstitut i.S.d. § 82 InsO in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt; das Kreditinstitut wird im Falle eines kreditorischen Kontos dann gegenüber den Insolvenzgläubigern frei.

    Wegen seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz gegen den Schuldner ist es gemäß § 670 BGB durch das insolvenzfeste AGB-Pfandrecht gesichert, sofern dieser noch anderweitig ein Kontoguthaben besitzen sollte.

    Diskontierte Wechsel dürfen zurückbelastet werden. Einzugsaufträge für Inkassowechsel und Inkassoschecks (Einzugsscheck) erlöschen mit Verfahrenseröffnung.

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