Insolvenzaufrechnung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) kann ein Insolvenzgläubiger durch Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Vermögenseinbuße verhindern, i.d.R. jedoch nur, wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Verfahrenseröffnung bestanden (§§ 94 ff. InsO) und sich der aufrechnende Gläubiger diese nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung verschafft hat (§ 96 Nr. 3 InsO).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Drittschuldnererklärung Insolvenz Insolvenzverfahren, Beendigung Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut Insolvenzverwalter Massearmut Masseverbindlichkeiten Pfändung in Bankkonten Pfändung von Geldforderungen Pfändung von Grundpfandrechten Pfändung von beweglichen Sachen Pfändungspfandrecht Sequestration Vollstreckungstitel Vorpfändung Zwangsversteigerungsvermerk Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung, Verfahren geringstes Gebot inkongruente Deckung
eingehend
Insolvenzaufrechnung
ausgehend