Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Aktie vom 02.11.2018 - 16:18

Aktie

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Share, Stock; 1. Begriff:
    a) Bruchteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft: Jede Aktie repräsentiert einen in Euro ausgedrückten, nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Grundkapitals (§ 1 II, § 6 AktG). Das deutsche Aktienrecht kennt Nennwertaktien und Aktien ohne Nennwert, sog. Stückaktien. In anderen Ländern hat sich daneben auch die Quotenaktie eingebürgert, die auf einen bestimmten Anteil des Grundkapitals lautet. Der in der Satzung festzulegende Mindestnennbetrag bzw. der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro pro Aktie nicht unterschreiten (§ 8 II und III AktG). Die Ausgabe von Aktien verschiedener Nennbeträge ist zulässig. Die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwert (mit Disagio, Unterpari-Emission) ist unzulässig. Die Überpari-Emission (mit Agio [Aufgeld]) ist zulässig (§ 9 AktG). Das Agio ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Preisfeststellung (Kursfeststellung an der Effektenbörse) erfolgt in Euro je Stück, wobei jeweils die kleinste Stückelung einer Aktiengattung zugrunde gelegt wird.
    b) Mitgliedschaft: Die in der Aktie verkörperte Mitgliedschaft umfasst die Rechte und Pflichten des Aktionärs. Rechte des Aktionärs sind u.a. das Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (Dividende) gemäß der §§ 58 IV und 60 II AktG, das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Bezugsrecht auf junge Aktien (§ 186 I AktG) bei Kapitalerhöhungen bzw. auf Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihe), Optionsschuldverschreibungen (Optionsanleihe), Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte (§ 221 IV AktG) und das Recht auf quotenmäßigen Anteil am Liquidationserlös. Neben den Stammaktien, die alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktionärsrechte verbriefen, können Vorzugsaktien den Aktionären bestimmte Vorrechte gegenüber den Stammaktionären gewähren. Der Aktionär hat die Pflicht, die Kapitaleinlage zu leisten. Die Satzung kann den Aktionären Nebenverpflichtungen (wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen) auferlegen (§ 55 AktG).
    c) Wertpapier: Die Aktie ist ein Wertpapier, das der Beteiligungsfinanzierung dient und das Mitgliedschaftsrecht (Teilhaberecht) des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft verbrieft. Die Verbriefung der Aktionärsrechte in Aktien dient der leichteren Übertragung der Mitgliedschaft und damit dem Aktienhandel.

    2. Funktion:
    a) Die Aktie als Finanzierungsinstrument dient der Beschaffung von Risikokapital insbesondere zur Wachstumsfinanzierung. Die Aktienfinanzierung als Form der Beteiligungsfinanzierung ist eher bei großen Unternehmen anzutreffen. Sie ist aber auch für größere mittelständische oder wachstumsstarke Unternehmen geeignet, für die es spezielle Börsensegmente gibt (z.B. Entry Standard in Frankfurt oder M:Access in München).
    b) Die Aktie als Anlageinstrument: Anlegergruppen sind insbesondere institutionelle Investoren wie Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstitute sowie öffentliche Haushalte (insb. durch öffentliche Unternehmen). Auch für private Haushalte kommt die Anlage in Aktien in Frage. Allerdings ist die Aktienakzeptanz unter den deutschen Privatanlegern traditionell geringer als die der Privatanleger in anderen Ländern, insbesondere den angelsächsischen. Mit einer Anlage in Aktien können verschiedene Ziele verfolgt werden: Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als kurz-, mittel- oder langfristige Kapitalanlage, um von Veräußerungsgewinnen und Dividenden zu profitieren (Anlagemotiv), Sachwertbeteiligung zur Vermeidung von Geldwertverlusten (Sachwertmotiv) und für Großaktionäre Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der AG bzw. Beherrschung des Unternehmens (Mitsprache- und Beherrschungsmotiv).

    3. Arten:
    a) Nach der Art der Übertragung werden Inhaberaktien, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien unterschieden.
    b) Nach dem Umfang der verbrieften Rechte werden Stammaktien und Dividendenvorzugsaktien unterschieden.
    c) Auf Besonderheiten weisen die Bezeichnungen von Aktien als Volksaktien oder Belegschaftsaktien sowie junge Aktien und Berichtigungsaktien hin.

    4. Bewertung: vgl. hierzu Aktienanalyse.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com