Kursfeststellung
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1. Begriff: Kursermittlung und -festsetzung aufgrund von Angebot und Nachfrage, Bezeichnung für die Kursbildung im amtlichen (Börsen-)Handel. Sie erfolgt durch den Börsenrat gemeinsam mit den Maklern (Kursmakler). Rechtliche Regelung in den §§ 29 ff. BörsG.
2. Methoden:
a) Bei variablen oder fortlaufenden Kursen wird der Preis für jedes zustandegekommene Geschäft fortlaufend notiert (variabler Markt).
b) Beim Einheitskurs wird derjenige Kurs festgelegt, zu dem die größtmögliche Zahl von Kauf- und Verkaufsaufträgen abgerechnet werden kann (Einheitskursermittlung, umsatzmaximaler Kurs). Beispiel:
Kaufaufträge |
Verkaufsaufträge |
1. 3.000 Stck. billigst |
4. 1.000 Stck. zu 133 |
2. 2.000 Stck. zu 132 |
5. 3.000 Stck. zu 132 |
3. 4.000 Stck. zu 130 |
6. 3.000 Stck. bestens |
Zum Kurs von 132 können 5.000 Stück Aktien umgesetzt werden, d.h. es werden die Aufträge 1., 2., 6. ganz und Auftrag 5. z.T. ausgeführt. Die Kursfeststellung lautet dann „132 bB” (Kurszusätze und Kurshinweise). Auch im variablen Handel an den deutschen Börsen gibt es neben dem Kassakurs oder Einheitskurs weitere gerechnete Kurse. Starke Kursveränderungen (fünf Prozent und mehr) werden an den Maklertafeln durch Plus- oder Minuszeichen angezeigt. Des Öfteren wird von Emittenten unter Einschaltung der Hausbank eine Kurspflege oder Kursregulierung vorgenommen.
c) Auktionsverfahren: Es werden laufend Kurse gemacht: Die höher limitierte Kauforder hat Vorrang vor der niedrigeren, die niedriger limitierte Verkaufsorder hat Vorrang vor der höher limitierten, die zuerst eingehende Order hat Vorrang vor der späteren. Die vorliegenden Orders werden so weit wie möglich bedient, der Rest wird neu gehandelt. Diese Art der Kursfeststellung ist z.B. an den amerikanischen Börsen gebräuchlich.