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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
aufgrund entsprechender Stornoklauseln (z.B. Nr. 8 I, II AGB Banken/Postbank 2018, Nr. 8 AGB Sparkassen 2016) eingeräumte Befugnis der Banken, fehlerhafte Gutschriften (Überweisung) bzw. solche Posten, die (etwa wegen Irrtums, Schreibfehlers oder Widerrufs) ohne einen wirksamen Auftrag gebucht wurden, durch entsprechende Buchung (ital. storno = Streichung) rückgängig zu machen.
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