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Revision von Rechtsgeschäft vom 02.04.2020 - 16:02

Rechtsgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: wesentliches Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie (Vertragsfreiheit), bestehend aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die alleine oder in Verbindung mit anderen Merkmalen eines gesetzlichen Tatbestands (etwa Formvorschriften) eine Rechtsfolge herbeiführen. Vom Rechtsgeschäft unterscheiden sich zum einen die sog. geschäftsähnlichen Rechtshandlungen (wie Mahnung oder Fristsetzung), die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind; keine Rechtsgeschäfte sind ferner sog. Tathandlungen („Realakte”), d.h. mit einem tatsächlichen Erfolg verbundene Willensbetätigungen wie etwa Verarbeitung, Vermischung, Übergabe.

    2. Arten:
    a) Rechtsgeschäfte/Willenserklärungen werden in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige unterschieden (vgl. § 130 BGB). Da eine Anfechtung oder eine Kündigung regelmäßig erst mit Zugang an ihren Empfänger wirksam werden, sind sie empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ein nicht empfangsbedürftiges (einseitiges) Rechtsgeschäft ist z.B. das Testament (§ 2247 BGB). Zu den zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften (Vertrag) zählen zum einen Beschlüsse einer Personenmehrheit (z.B. im Gesellschaftsrecht), zum anderen Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien (etwa Darlehens-, Kaufvertrag).
    b) Bei einseitig verpflichtenden Verträgen fehlt grundsätzlich eine Verpflichtung der anderen Partei zur unmittelbaren Gegenleistung (z.B. Leihe, zinsloses Darlehen, Schenkung, Bürgschaft). Wenn hingegen, wie beim gegenseitigen (wechselseitigen) Vertrag, Leistung gegen Gegenleistung, insbesondere Entgelt, ausgetauscht bzw. erbracht wird, stehen sich sog. Hauptleistungspflichten gegenüber; hier sind die Vertragsparteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner zugleich (z.B. Kauf, Miete, zu verzinsendes Gelddarlehen, Arbeitsvertrag, Werkvertrag).
    c) Bei Verträgen werden ferner Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte voneinander unterschieden. Das Verpflichtungsgeschäft begründet durch Eingehen von Verpflichtungen ein Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB); durch das Verfügungsgeschäft wird regelmäßig ein Verpflichtungsgeschäft erfüllt, etwa Geld bar gezahlt (übereignet), ein Recht übertragen (z.B. Übereignung der verkauften Sache, § 929 BGB), belastet (etwa Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld), geändert oder aufgehoben. Verfügungsgeschäfte finden sich v.a. im Sachenrecht (vgl. etwa § 929 BGB), aber teilweise auch im Schuldrecht (z.B. Abtretung, § 398 BGB). Im Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften gilt das Abstraktionsprinzip.

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