Vermischung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 948 BGB die untrennbare (oder eine nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand mögliche Trennung bewirkende) Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen (§ 90 BGB) miteinander, wobei die bisherigen Eigentümer der Einzelsachen i.d.R. Miteigentümer der neuen einheitlichen Sache werden. Jedoch wird nur der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer der bisherigen Einzelsachen (§ 947 II BGB), wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Vermischung
ausgehend