Depotbuchführung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Das Depotgesetz verpflichtet Verwahrer, ein Depotbuch als Handelsbuch (Verwahrungsbuch) zu führen, in das der Name des Hinterlegers, Art und Umfang sowie Merkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind (§ 14 DepotG). Hierzu gehören auch Angaben über eine mögliche Verpfändung und Drittverwahrung der hinterlegten Wertpapiere. Sind Nummern oder sonstige Merkmale der verwahrten Wertpapiere nur aus Verzeichnissen zu ermitteln, ist hierauf Bezug zu nehmen.
2. Merkmale: Weitere Anforderungen an die Depotbuchführung sind in Nr. 10 der BaFin-Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts geregelt.
Vgl. auch Depotgeschäft
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse
Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF)
Depot B
Depotgeschäft
Exchange-Traded Derivatives (ETD)
Fail to deliver
Investmentvermögen
Mantel
Marktgerechtigkeitskontrolle
Portfolioabgleich
Sammelurkunde
Sonderverwahrung
Sperrdepot
Streitbeilegung
Verwahrstelle
Verwahrstück
Verwahrung
Wertpapierdarlehen
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