Drittverwahrung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zwischenverwahrende Kreditinstitute i.S. des KWG dürfen - auch ohne besondere Einwilligung des Hinterlegers (Hinterlegung) - ihnen anvertraute Wertpapiere beim Drittverwahrer ins Depot einlegen (§ 3 I 1 DepotG i.V.m. AGB). Drittverwahrung erfolgt unter dem Namen des Zwischenverwahrers. Bei Beachtung der Vorschriften gem. § 12 DepotG kann der Drittverwahrer die Wertpapiere auch als Pfand für dem Zwischenverwahrer gewährte (Rück-)Kredite verwenden (Drittverpfändung).
Depotkonten müssen zum Schutz des Hinterlegers bei Zwischen- und Drittverwahrer gekennzeichnet sein: Depot A (Eigendepot); Depot B (Fremddepot); Depot C (Pfanddepot); Depot D (Sonderpfanddepot). Vgl. Übersicht.
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