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Scheckrückgabe nach den Scheckabkommen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rückgabe nicht eingelöster Schecks nach den Vorschriften des Scheckabkommens.

    2. Rückgabe: Schecks, die von anderen Kreditinstituten bzw. über Clearingstellen vorgelegt werden, sind spätestens am Geschäftstag nach der Vorlage (Eingangstag) bei der disponierenden Stelle (kontoführenden Stelle) an die erste Inkassostelle zurückzugeben. (Bei Zugang am Samstag gilt der nächste Geschäftstag als Eingangstag.)

    3. Vorlegungsvermerk: Nicht eingelöste Schecks sind mit dem Vermerk „Vorgelegt am ... und nicht bezahlt” sowie mit dem Namen des bezogenen Kreditinstituts, Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen. Der Vorlegungsvermerk ist zu unterzeichnen.

    4. Benachrichtigung: Bei Schecks im Betrag von 6.000 Euro und darüber muss die disponierende Stelle spätestens am Geschäftstag nach der Vorlegung bis spätestens 14.30 Uhr der ersten Inkassostelle auf telekommunikativem Wege (mittels Telex, Telefax, Teletex Telegramm oder E-Mail) eine Eilnachricht geben. Die Eilnachricht hat den Scheckbetrag, die Schecknummer, die Kontonummer  bzw. IBAN des Ausstellers und die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts zu enthalten. Ferner ist (soweit erkennbar) ein Merkmal zur Identifizierung des Scheckeinreichers anzugeben (z.B. von der ersten Inkassostelle vermerkte Kontonummer des Einreichers).

    5. Rückscheckgebühr: Das bezogene Kreditinstitut kann eine Rückscheckgebühr von höchstens fünf Euro berechnen. Das bezogene Kreditinstitut ist berechtigt, bei Rückschecks im Betrag von 10.000 Euro und darüber gegenüber der ersten Inkassostelle einen Anspruch auf Zinsausgleich geltend zu machen, wenn der Wertstellungsverlust 30 Euro und mehr beträgt.

    6. Fristenberechnung: Für die Berechnung der Fristen nach dem Scheckabkommen ist der Eingangstag von entscheidender Bedeutung. Das Abkommen stellt klar, dass die jeweilige kontoführende Stelle, ggf. also eine Zweigstelle des Instituts, als bezogenes Institut (disponierende Stelle) i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist. Diese Regelung trägt den modernen Leitwegen des Zahlungsverkehrs Rechnung. Werden Schecks über das Rechenzentrum des bezogenen Kreditinstituts geleitet und dort gebucht, bedeutet dies noch keine Vorlage i.S. des Abkommens, auch dann nicht, wenn das Rechenzentrum die Kontoauszüge mit den Belastungsbuchungen an die Kunden versendet. Die kontoführende Stelle, der die Schecks nach der Buchung zur Disposition zugeleitet werden, hat nach Nr. 9 II AGB Banken und Nr. 9 II ABG Sparkassen das Recht, die Belastungsbuchung bis zum übernächsten Buchungstag zu stornieren. Erst wenn der betreffende Scheck bei der kontoführenden Stelle eingeht, beginnt die Berechnung für die Fristen zur Rückgabe bzw. zur Eilbenachrichtigung.

     

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