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Schweizerische Nationalbank

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Notenbank und Zentralbank, welche die Geldpolitik und Währungspolitik der Schweiz führt; Rechtsform einer spezialgesetzlichen AG, die ihren Geschäftsbetrieb am 20.6.1907 aufnahm und ihren Sitz in Bern sowie Zürich hat. Die Organisation und Tätigkeit der Schweizerischen Nationalbank werden nicht durch privatrechtliche Statuten, sondern durch Bundesgesetz geregelt.

    2. Aufgaben: Erhalt der Preisstabilität, Versorgung des Geldmarktes mit Liquidität, Ausgabe von Banknoten und Münzverteilung, Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die Girokonten der Schweizerischen Nationalbank, Verwaltung der Währungsreserven, Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, Wirkung als Bankier des Bundes, Erstellung von Statistiken.

    3. Organe: Zu den Organen gehören die Generalversammlung, der Bankrat und das (erweiterte) Direktorium:
    a) Die Generalversammlung setzt sich aus den ins Aktienbuch bzw. Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen und wird vom Präsidenten des Bankrates einmal jährlich einberufen.
    b) Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder von der Generalversammlung und sechs Mitglieder (u.a. Präsident und Vizepräsident) vom Bundesrat (der Regierung) gewählt werden. Die Amtszeit beträgt jeweils mind. vier Jahre, höchstens jedoch jeweils zwölf Jahre. Dem Bankrat obliegt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsleitung sowie die Bildung eines Prüfungs-, Risiko-, Entschädigungs- und Ernennungsausschusses.
    c) Das Direktorium, das aus drei Mitgliedern und in seiner Erweiterung zusätzlich aus deren drei Stellvertretern besteht, die auf Vorschlag des Bankrates vom Bundesrat für sechs Jahre gewählt werden, ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die Nationalbank nach außen und trifft insbesondere die geld- und währungspolitischen Entscheidungen.

    4. Die Schweizerische Nationalbank ist eine Notenbank mit einem hohen Grad an Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Instanzen. Der Bund kann der Bank keine Weisungen erteilen und hat auch bei der Geschäftsleitung kein Mitspracherecht.

    Weitere Informationen unter www.snb.ch

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