Eintragungsbewilligung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein Antrag, z.B. auf Eintragung einer Grundschuld, beim Grundbuchamt wird von diesem nur eingetragen, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks dies bewilligt (§ 19 GBO). Die Eintragungsbewilligung bedarf i.d.R. öffentlicher Beglaubigung. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld oder der persönlichen Haftung unterwirft.
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