leichtfertige Steuerverkürzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Steuerordnungswidrigkeit, bei der der Steuerpflichtige oder sein (gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher) Vertreter eine Steuerhinterziehung (Steuerstraftat nach § 370 AO) leichtfertig, d.h. (grob) fahrlässig (Fahrlässigkeit), jedoch nicht mit Vorsatz begangen hat (§ 378 AO).
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