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Revision von leichtfertige Steuerverkürzung vom 16.11.2018 - 14:15

leichtfertige Steuerverkürzung

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    Steuerordnungswidrigkeit, bei der der Steuerpflichtige oder sein (gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher) Vertreter eine Steuerhinterziehung (Steuerstraftat nach § 370 AO) leichtfertig, d.h. (grob) fahrlässig (Fahrlässigkeit), jedoch nicht mit Vorsatz begangen hat (§ 378 AO).

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