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Revision von Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vom 14.11.2018 - 11:17

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Mischform von Kommanditgesellschaft (KG) und Aktiengesellschaft (AG), bei der gemäß § 278 I AktG mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern (Gläubiger) gegenüber unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind (Beteiligung), ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu müssen (Kommanditaktionäre). Die KGaA ist eine rechtsfähige (Rechtsfähigkeit) Kapitalgesellschaft mit personalistischen Zügen, denn die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters entspricht im Wesentlichen derjenigen des Komplementärs einer KG (Verweis in § 278 II AktG auf §§ 161 ff. HGB). Dagegen sind Kommanditaktionäre den Aktionären einer AG vergleichbar; für sie gelten daher (wie auch sonst für die KGaA) grundsätzlich die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) über die AG, soweit §§ 278 – 290 AktG keine Sonderregelungen enthalten bzw. nicht das Fehlen eines Vorstands den Rückgriff auf diese Bestimmungen verbietet (§ 278 III AktG).

    2. Die Gründung der KGaA richtet sich nach den für die AG geltenden Vorschriften, z.B. bezüglich des mindestens aufzubringenden Grundkapitals von 50.000 Euro (§ 278 III i.V.m. § 7 AktG). Im Gegensatz zu Kommanditaktionären, die bei der Gründung alle Aktien übernehmen müssen, können der oder die Komplementäre auch anders gestaltete Einlagen erbringen. In die Firma der KGaA ist entweder die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien” oder eine entsprechende, allgemein verständliche Abkürzung aufzunehmen (§ 279 I AktG).

    3. Die KGaA hat mehrere Organe:
    mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der in seiner Funktion dem Vorstand einer AG entspricht, also die Geschäfte führt (Geschäftsführung) und die Gesellschaft organschaftlich im Rechtsverkehr vertritt;
    den Aufsichtsrat (AR), der im Wesentlichen Kontrollfunktionen ausübt, die Kommanditaktionäre gegenüber den Komplementären vertritt (§ 287 II 1 AktG) und ihre Beschlüsse ausführt (§ 287 I AktG);
    die Hauptversammlung (HV), die als oberstes Organ der Kommanditaktionäre ihre Beschlüsse nach Kapitalmehrheiten fasst.
    Sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter sind nach § 282 AktG mit Angabe der (unter bestimmten Voraussetzungen entziehbaren) Vertretungsbefugnis in das Handelsregister (HR) einzutragen. Da ihre Rechtsstellung auf der Satzung beruht (vgl. § 281 AktG), setzen Aufnahme, Wechsel und Ausscheiden eines Komplementärs stets auch eine Satzungsänderung voraus. Anerkannt ist, dass der persönlich haftende Gesellschafter nicht notwendig eine natürliche Person sein muss, sondern z.B. auch eine juristische Person sein darf (GmbH & Co. KGaA). Dies muss sich allerdings nach § 279 II AktG im Firmennamen niederschlagen. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht zugleich Mitglieder des AR sein (§ 287 III AktG). Ein Stimmrecht haben sie nur dann, wenn sie selbst Aktien halten und nicht wegen der Gefahr der Interessenkollision nach § 285 I 2 AktG von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Beschlüsse der HV über Angelegenheiten, für die bei einer KG das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich wäre, bedürfen ihrer Zustimmung (§ 285 III 1 AktG).

    4. Bedeutung: Die weitgehend zulässige Ausgestaltung der personenorientierten Unternehmensführung durch Satzung eröffnet die Möglichkeit, die Stellung und Rolle der Komplementäre zu stärken (insbesondere in ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktionen), die aktienrechtliche Kapitalstruktur bei wachsendem Kapitalbedarf einen Zugang zum organisierten Kapitalmarkt. Obwohl die KGaA ebenso wie die AG nach dem Drittelbeteiligungsgesetz und bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) deren Mitbestimmung im AR unterliegt, verwirklicht sich diese bei ihr nur in abgeschwächter Form; so darf z.B. nach § 31 I 2 MitbestG der AR nicht die persönlich haftenden Gesellschafter bestellen, während ihm dieses Recht bezüglich des Vorstands der AG nach § 31 I 1 MitbestG i.V.m. § 84 I 1 AktG zusteht. Die Rechtsform der KGaA ist heute praktisch nur wenig relevant, nicht zuletzt wegen der komplizierten Verknüpfung von Elementen der Kapital- und der Personengesellschaft sowie an der abnehmenden Bedeutung der persönlichen Haftung in der modernen Unternehmensentwicklung.

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