Komplementär
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt haftet (§§ 128 1, 161 II HGB; Haftung). Der Komplementär hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG).
Gegensatz: Kommanditist.
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