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Revision von Grundpfandrecht vom 12.11.2018 - 18:31

Grundpfandrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Belastung von Grundstücken in Form eines Pfandrechtes, das zur Kategorie der sog. beschränkt dinglichen Rechte an einem Grundstück gehört (Grundstücksrechte; insbesondere Hypothek und Grundschuld). Der Grundpfandrechtsgläubiger kann zunächst eine bestimmte Geldleistung vom Schuldner bzw. vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Bei Nichtleistung muss der Eigentümer des mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in sein belastetes Grundstück dulden (§ 1147 BGB). Im Insolvenzverfahren des Eigentümers verfügt der Gläubiger über ein Absonderungsrecht (Absonderung) (§ 49 InsO). Belastet ist zumeist ein einzelnes Grundstück; ein Grundpfandrecht kann aber auch mehrere Grundstücke umfassen (sog. Gesamtgrundpfandrecht).  Das BGB unterscheidet drei Grundtypen von Grundpfandrechten: die akzessorische (forderungsabhängige) Hypothek (§§ 1113 ff. BGB); die grundsätzlich nichtakzessorische, abstrakte Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) bzw. die Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) als Sonderform der Grundschuld. Der gesetzliche Regeltypus ist die Hypothek; bei der Grundschuld werden die hypothekenrechtlichen Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt, soweit diese nicht die Existenz einer Forderung voraussetzen, was der abstrakten Rechtsnatur der Grundschuld grundsätzlich zuwiderliefe (§ 1192 I BGB) (bei der Rentenschuld § 1199 BGB). Angesichts ihrer gemeinsamen Beschaffenheit sind viele rechtliche Teilaspekte bei Hypothek und Grundschuld ähnlich ausgestaltet (Grundpfandrecht, Bestellung, Grundpfandrecht, Geltendmachung, Grundpfandrecht, Löschung, Grundpfandrecht, Schuldnerwechsel und Übertragung). Hypothek und Grundschuld sind die bei weitem wichtigsten Sicherungsmittel im mittel- bis langfristigen Kredit, sowohl gegenüber der Privat- als auch gegenüber der Firmenkundschaft (Realkredit). Die hohe Sicherungsqualität der Grundpfandrechte hängt nicht nur mit der grundsätzlich besonderen Werthaltigkeit des Wirtschaftsguts Grundstück (Beleihung von Grundstücken) zusammen, sondern auch mit ihrem weit reichenden Haftungsverband und der öffentlichen Glaubenswirkung des Grundbuchs (durch Eintragung in das Grundbuch bzw. Innehabung des Briefes [Grundschuldbrief, Hypothekenbrief]).

     

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