Gesamtgrundpfandrecht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundpfandrecht, das als einheitliches Recht an mehreren Grundstücken (vgl. § 1113 BGB) besteht (§ 1132 BGB) und als Gesamthypothek oder als Gesamtgrundschuld (vgl. § 1192 BGB) ausgestaltet sein kann. Jedes der belasteten Grundstücke haftet für den Gesamtbetrag, der Gläubiger kann regelmäßig nach seinem Belieben die Befriedigung aus jedem der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise suchen (§ 1132 I BGB). Es handelt sich somit um eine Form dinglicher Gesamtschuld.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Gesamtgrundpfandrecht
ausgehend
eingehend
Gesamtgrundpfandrecht
ausgehend