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betriebliche Altersversorgung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seiner Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellter Personen (z.B. Handelsvertreter und Berater des Unternehmens), die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können sowohl laufende, nämlich Renten- oder Ratenzahlungen, als auch einmalige Kapitalzahlungen im Versorgungsfall sein.

    2. Merkmale:
    a) Durchführungswege: Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, nämlich Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds. Bei der Direktzusage schuldet der Arbeitgeber im Versorgungsfall die Leistung selbst. Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich unmittelbar gegen ihn. Bei den anderen Durchführungswegen bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung der Leistung eines externen Versorgungsträgers, eines Lebensversicherungsunternehmens (Direktversicherung) oder einer besonderen Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtsperson (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse). Im Versorgungsfalle richtet sich der Anspruch dann nicht unmittelbar gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Versorgungsträger. Wenn der Versorgungsträger nicht in der Lage ist, die zugesagte Versorgungsleistung zu erbringen, hat jedoch grundsätzlich der Arbeitgeber einzustehen (Subsidiärhaftung). Gegebenenfalls bedienen sich Unternehmen gleichzeitig mehrerer Durchführungswege.
    b) Arten von Versorgungszusagen: Betriebliche Altersversorgung kann in Form einer Leistungszusage (z.B. endgehaltsabhängige Versorgungszusage oder Karrieredurchschnittsplan), einer beitragsorientierten Leistungszusage (z.B. Rentenbaustein- bzw. Kapitalbausteinplan oder Cash Balance Plan), einer Beitragszusage mit Mindestleistung oder einer reinen Beitragszusage erfolgen.
    c) Rechtsbegründungsakte: Versorgungszusagen können durch Einzelverträge, vertragliche Einheitsregelungen, Gesamtzusagen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge erteilt werden. U.U. können aber auch betriebliche Übung oder der Grundsatz der Gleichbehandlung eine solche begründen.

    3. Steuerrecht:
    a) Arbeitgeber: Inwieweit die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung seiner Belegschaft als Betriebsausgaben gelten, hängt vom gewählten Durchführungsweg ab.
    b) Arbeitnehmer: (1) Beiträge: Während die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung (Direktzusage) und die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig sind, gelten Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung im gleichen Wirtschaftsjahr zwar grundsätzlich als zugeflossene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begründen so eine Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Diese Versorgungsbeiträge bleiben allerdings steuerfrei, solange sie acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). (2) Leistungen: Die Besteuerung betrieblicher Altersversorgungsleistungen knüpft an die steuerliche Behandlung der Altersversorgungsbeiträge beim Arbeitnehmer an. Wenn die Altersversorgungsbeiträge aus unversteuertem Einkommen erbracht werden, dann sind folglich die späteren Altersversorgungsleistungen steuerpflichtig („nachgelagerte“ Besteuerung). Hat der Arbeitnehmer dagegen bereits die Beiträge versteuert, so bleiben die Altersversorgungsleistungen (weitgehend) steuerfrei („vorgelagerte“ Besteuerung).

    4. Sozialversicherungsrecht:
    a) Beiträge: Beiträge des Arbeitgebers zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgungszusage im Wege einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG von der Einkommensteuer befreit sind (Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse) sind dagegen nur bis zu einer Obergrenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Auch durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge des Arbeitnehmers sind nur in begrenztem Umfang abgabenbefreit: Für Entgeltumwandlungsbeiträge in den Durchführungswegen Direktzusage bzw. Unterstützungskasse einerseits und solche in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse andererseits gelten Obergrenzen von jeweils vier Prozent der BBG; allerdings können beide Freibeträge additiv genutzt werden.
    b) Leistungen: Betriebliche Altersversorgungsleistungen begründen keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten- oder zur Arbeitslosenversicherung. Betriebsrenten sind jedoch der Bemessungsgrundlage für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (und damit auch zur gesetzlichen Pflegeversicherung) zuzurechnen, wenn der Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und die monatliche Betriebsrente ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt. Auch Raten- oder Kapitalleistungen sind grundsätzlich ebenfalls beitragspflichtig.

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