Direkt zum Inhalt

Unterstützungskasse

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Unterstützungskasse stellt eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung dient, jedoch dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.

    2. Merkmale: Der fehlende Rechtsanspruch auf die Gewährung der Versorgungsleistung ist das konstitutive Merkmal der Unterstützungskasse. Allein deshalb sind Unterstützungskassen keine aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Leistungen der Unterstützungskasse ermöglicht es dem Arbeitgeber grundsätzlich, die erteilte Versorgungszusage zu widerrufen. Allerdings ist der Widerruf an den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gebunden und setzt sachliche Gründe voraus, die insbesondere in der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers liegen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterstützungskasse sind dagegen nicht von Bedeutung. Üblicherweise werden  Unterstützungskassen in der Rechtsform einer GmbH geführt, seltener auch als eingetragener Verein oder Stiftung.

    3. Steuerrecht:
    a) Lebenslänglich laufende Leistungen: Einer Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen erbringt, darf der Arbeitgeber das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen und ein „Reservepolster“ für die bestehenden Leistungsanwartschaften verschaffen. Die erlaubte Höhe des Deckungskapitals bemisst sich nach Anlage 1 zum EStG (§ 4d I Nr. 1 Buchst. a EStG). Hat die Unterstützungskasse allerdings zur Finanzierung der Betriebsrente eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen („rückgedeckte“  Unterstützungskasse), sind Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse in Höhe der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    b) Keine lebenslänglich laufenden Leistungen: Erbringt eine Unterstützungskasse keine lebenslänglich laufenden Leistungen, sind die während eines Wirtschaftsjahres höchstens zulässigen Zuwendungen grundsätzlich auf 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beschränkt (§ 4d I Nr. 2 EStG).
    c) Begrenzung durch das zulässige Kassenvermögen: Die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse können ferner durch das zulässige Vermögen der Unterstützungskasse begrenzt sein.

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Unterstützungskasse"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Unterstützungskasse Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/unterstuetzungskasse-62129 node62129 Unterstützungskasse node55713 Arbeitnehmer node62129->node55713 node55709 Arbeitgeber node62129->node55709 node56209 betriebliche Altersversorgung node62129->node56209 node56214 Betriebsausgaben node62129->node56214 node60032 natürliche Person node55713->node60032 node59084 juristische Person node55713->node59084 node58857 Insolvenz node60442 Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) node60442->node62129 node60442->node58857 node60442->node56209 node60439 Pensionsfonds node60442->node60439 node60215 öffentliches Recht node55709->node60215 node55709->node60032 node55709->node59084 node60471 Personalmanagement node60471->node55713 node60471->node55709 node57400 Einkünfte aus Kapitalvermögen node57400->node56214 node60441 Pensionsrückstellungen node56209->node60441 node57390 Einkommensteuer (ESt) node56209->node57390 node59302 Kontokorrentzinsen node59302->node56214 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node56214 node61394 Sonderbetriebsausgaben node56214->node61394 node59565 Lebensversicherung node59565->node56209 node62132 Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften node62132->node56209 node57390->node55713
    Mindmap Unterstützungskasse Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/unterstuetzungskasse-62129 node62129 Unterstützungskasse node56209 betriebliche Altersversorgung node62129->node56209 node56214 Betriebsausgaben node62129->node56214 node55713 Arbeitnehmer node62129->node55713 node55709 Arbeitgeber node62129->node55709 node60442 Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) node60442->node62129

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete