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Sozialpartnermodell

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Seit dem 1.1.2018 können die Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) eine „reine Beitragszusage“ (defined contribution plan) tarifvertraglich vereinbaren. Das Sozialpartnermodell wurde mit dem sog. "Betriebsrentenstärkungsgesetz" in das BetrAVG aufgenommen.

    2. Merkmale: Bei der reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grundlage eines Tarifvertrages oder in Anlehnung daran die Zahlung eines Beitrags in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu. Dem Arbeitnehmer darf keine feste Verzinsung der Beiträge garantiert werden (Garantieverbot). Zur Stabilisierung der Versorgungsleistungen soll im Tarifvertrag aber ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden, der als Puffer gegen rückläufige Kapitalmarktentwicklungen dienen soll. Das angesammelte Versorgungskapital muss als laufende Leistung ausgezahlt werden. Die Höhe der laufenden Leistung darf nicht garantiert werden, sondern kann ebenso wie eine "fondsförmige" Rente im Falle der Beitragszusage mit Mindestleistung während des Rentenbezugs gekürzt werden. Wandeln Arbeitnehmer im Rahmen der reinen Beitragszusage Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung entrichten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Davon kann auch in Tarifverträgen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien müssen sie sich an der Durchführung und Steuerung einer reinen Beitragszusage beteiligen. Die für Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung geltende Einstandspflicht des Arbeitgebers ("Subsidiärhaftung") findet bei reinen Beitragszusagen keine Anwendung. Dementsprechend unterliegt die reine Beitragszusage auch nicht der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

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