Pensionskasse
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1. Begriff: Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versicherungsförmig erbringt.
2. Merkmale: Im Unterschied zur Unterstützungskasse gewährt die Pensionskasse dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Der Rechtsanspruch bewirkt, dass Pensionskassen als Versicherungsunternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen. Dementsprechend sind allein die Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zulässig.
3. Steuerrecht:
a) Arbeitgeber: Betrieblich veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Pensionskasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen der Pensionskasse dienen.
b) Arbeitnehmer: Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 63 EStG).