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Revision von stille Gesellschaft vom 14.11.2018 - 11:25

stille Gesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personengesellschaft, bei der sich eine Person am Handelsgewerbe einer anderen in der Weise beteiligt, dass die geleistete Einlage in das Vermögen des tätigen Gesellschafters übergeht und der stille Teilhaber dafür (zumindest) am Gewinn des Unternehmens teilnimmt (§§ 230 I, 231 II HGB). Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft ohne eigenes Gesellschaftsvermögen, die nach außen als Gesellschaft nicht in Erscheinung tritt und keinen Publizitätsanforderungen unterliegt (keine Kennzeichnung in der Firma, keine Eintragung in das Handelsregister). Sie erschöpft sich folglich in rechtsgeschäftlichen Beziehungen (Rechtsgeschäft) zwischen den Beteiligten auf der Grundlage des geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Die stille Gesellschaft ist daher i.d.R. für den Geschäftsinhaber ein Instrument der mittelfristigen Geldbeschaffung, für den stillen Gesellschafter eine Kapitalanlagemöglichkeit. Dessen Einlage kann allerdings auch in der Einbringung von Sachen, Rechten oder eigener Dienstleistungen bestehen. Die stille Gesellschaft selbst ist keine Handelsgesellschaft, jedoch muss gemäß § 230 I HGB der nach außen tätige Geschäftsinhaber ein Handelsgewerbe betreiben, also Kaufmann sein. Herfür in Betracht kommen natürliche Personen und juristische Personen, aber auch eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG); stiller Gesellschafter können ferner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Erbengemeinschaft sein. Zur Geschäftsführung und organschaftlichen Vertretung des Handelsgewerbes ist der stille Gesellschafter grundsätzlich nicht befugt (vgl. § 233 II HGB). Ihm steht lediglich gemäß § 233 I HGB ein Kontrollrecht über den Jahresabschluss zu. Der stille Gesellschafter hat einen zwingenden Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn, wobei die Höhe i.d.R. durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt ist; die Verlustbeteiligung (Verlust) kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden (§ 231 II HGB). Mangels eigenen Vermögens ist die stille Gesellschaft nicht insolvenzfähig (vgl. § 11 I InsO), wird jedoch z.B. von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts erfasst mit der Folge, dass sie aufgelöst und die geleistete Einlage Teil der Insolvenzmasse wird. Der stille Gesellschafter muss seine Einlage, soweit sie den Betrag eines (evtl.) auf ihn entfallenden Verlustanteils übersteigt, dann (wie andere Gläubiger auch) als Insolvenzforderung geltend machen (§ 236 I HGB). Gläubigern des insolventen Inhabers gegenüber haftet er (wie auch schon vorher, vgl. § 230 II HGB) nicht.
    Eine sog. atypische stille Gesellschaft ist gegeben, wenn dem stillen Gesellschafter eine Mitwirkung im Unternehmen eingeräumt (z.B. Recht zur Geschäftsführung) oder wenn er schuldrechtlich an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt ist, ferner dann, wenn der stille Gesellschafter nur eine feste Verzinsung auf seine Einlage erhält.

    Gegensatz: partiarisches Darlehen.

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