Minderkaufmann
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bis 1998 verwendeter Gesetzesbegriff für dem Recht des Kaufmanns (HGB) nur beschränkt unterfallenden Personenkreis; nunmehr als Kleingewerbetreibender bezeichnet (vgl. §§ 1 II, 2 HGB; Kannkaufmann).
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