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Sicherungsvermögen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das Sicherungsvermögen ist gemäß § 125 I VAG Teil der Kapitalanlagen eines Versicherungsunternehmens. Es bildet ein intern getrenntes Sondervermögen, mit dem die Ansprüche der Versicherungsnehmer, nicht nur, aber insbesondere im Insolvenzfall, gesichert werden sollen.

    2. Der Umfang des Sicherungsvermögens muss gemäß § 125 II VAG mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern entsprechen, mit Ausnahme der sog. freien Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Bilanzwerte in diesem Sinne sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

    3. Einzelheiten: Dem Sicherungsvermögen sind laufend Beträge in solcher Höhe zuzuführen, die dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs dieses Vermögens entsprechen. Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich zuzuführen. Die dem Sicherungsvermögen zuzuführenden Werte müssen, ebenso wie das weitere Vermögen, die Anlagegrundsätze gemäß § 124 VAG erfüllen. Hierzu sind die Vermögenswerte nach den Grundsätzen der Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität, bezogen auf die Vermögensanlage als Ganzes, anzulegen. Das Sicherungsvermögen ist gesondert von allen anderen Vermögenswerten des Unternehmens zu verwalten. Die Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen wird durch Eintragung in ein Vermögensverzeichnis begründet. Anlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung sind einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, dem Anlagestock, zuzuführen.

    4. Überwachung: In der Lebensversicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, privaten Pflegepflichtversicherung und Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr hat der Aufsichtsrat einen der Aufsichtsbehörde benannten Treuhänder nebst Stellvertreter zur Überwachung des Sicherungsvermögens zu bestellen (§ 128 VAG). Das gilt nicht für kleinere Vereine (es sei denn die Aufsichtsbehörde ordnet es an) und öffentlich-rechtliche Versicherer. Ohne Zustimmung des Treuhänders darf über Gegenstände des Sicherungsvermögens nicht verfügt werden. Dem Treuhänder ist Mitverschluss über die Vermögensgegegenstände einzuräumen. Ganz generell gilt, egal ob ein Treuhänder zu bestellen ist oder nicht, dass Vermögensgegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen entnommen werden dürfen (z.B. um sie gegen andere, ebenso werthaltige auszutauschen oder um fällige Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen),  § 130 VAG.

    5. Insolvenzverfahren: Die Ansprüche der Versicherten, Begünstigten und der geschädigten Dritten, soweit sie einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, werden vorrangig aus dem Sicherungsvermögen befriedigt, § 315 I VAG.

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