Verarbeitungsklausel
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vereinbarung (Vertrag) zwischen Hersteller und Lieferant bzw. Bank, wonach trotz der Verarbeitung (vgl. § 950 BGB) der gelieferten bzw. sicherungsübereigneten Rohstoffe der Lieferant bzw. die Bank Eigentümer der hergestellten Sachen werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Verarbeitungsklausel
ausgehend
eingehend
Verarbeitungsklausel
ausgehend