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Dokumentenprüfung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Prüfung der unter einem Akkreditiv vorgelegten Dokumente im Hinblick auf ihre formelle Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Akkreditivbedingungen (Grundsatz der Dokumentenstrenge). Banken müssen alle Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen entsprechen (Art. 14 ERA 600). Entsprechen die Dokumente den Akkreditivbedingungen, hat die nach Art. 2, 12 ERA benannte Bank aufgrund ihrer Akkreditivleistung (Zahlung oder Verpflichtungsübernahme zur hinausgeschobenen Zahlung oder Akzeptleistung oder Negoziierung) Anspruch gegen die eröffnende Bank auf Remboursierung (Erstattung, Remboursieren) und auf Aufnahme der Dokumente (Art. 13a ERA). Nach Art. 35 ERA übernehmen Banken keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit irgendwelcher Dokumente; dies gilt auch für Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben oder diesen hinzugefügt sind. Banken übernehmen außerdem keine Haftung oder Verantwortung für Bezeichnung, Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der durch die Dokumente vertretenen Waren.
    Durch die Prüfung der Dokumente, die zur Ausnutzung eines Akkreditivs vorgelegt werden, soll festgestellt werden, ob die Dokumente rechtzeitig ausgestellt worden sind, das Akkreditiv fristgerecht ausgenutzt worden ist, alle geforderten Dokumente eingereicht worden sind, die jeweils geforderte Anzahl eines einzelnen Dokuments eingereicht wurde, die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen entsprechen sowie alle geforderten und alle sonstigen notwendigen Angaben enthalten, ob sie den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA) entsprechen, und schließlich, ob die Dokumente untereinander übereinstimmen?
    Für die fristgerechte Ausnutzung des Akkreditivs ist erforderlich, dass die Dokumente innerhalb der entsprechenden Fristen (Vorlagefrist für Dokumente, Gültigkeit des Akkreditivs) vorgelegt werden (Art. 6, 29 ERA).
    Für die Prüfung der Dokumente sind Vorschriften zu beachten, die die Einheitlichen Richtlinien für Transportdokumente (Konnossement), Versicherungsdokumente (Transportversicherungspolice) und die Handelsrechnung enthalten (Art. 20 ff. ERA). Sind andere Dokumente als Transportdokumente, Versicherungsdokumente und Handelsrechnungen vorgeschrieben, sollten Aussteller sowie Wortlaut oder Inhaltsmerkmale solcher Dokumente im Akkreditiv bestimmt werden. Wenn im Akkreditiv derartige Bestimmungen nicht enthalten sind, nehmen die Banken solche Dokumente grundsätzlich so an, wie sie vorgelegt werden (Art. 14d, 14f ERA).

    2. Prüfung der unter einem Inkasso vorgelegten Dokumente, ob sie gemäß Art. 12 ERI vollzählig sind und „den im Inkassoauftrag aufgezählten Dokumenten zu entsprechen scheinen”.

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