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Revision von Liquiditätsverordnung (LiqV) vom 14.11.2018 - 12:36

Liquiditätsverordnung (LiqV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Liquiditätsverordnung (LiqV) ist die geläufige Bezeichnung für die Verordnung über die Liquidität der Institute vom 14.12.2006 (BGBl I 3117), die am 1.1.2007 in Kraft trat und den bis dahin gültigen Liquiditätsgrundsatz II ersetzte. Die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassene LiqV ist eine Konkretisierung der in § 11 I 1 KWG enthaltenen Bestimmung, dass die Institute i.S. des KWG ihre Mittel so anzulegen haben, dass eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) jederzeit gewährleistet ist. Mithilfe der LiqV beurteilt die BaFin für den Regelfall, ob die Liquidität eines Instituts ausreichend ist oder nicht. Allerdings ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 11 II KWG berechtigt, an die Institute über die Vorgaben der LiqV hinausgehende Liquiditätsanforderungen zu stellen, wenn die nachhaltige Liquidität eines Instituts ansonsten nicht gesichert wäre.

    2. Anwendungsbereich: Die LiqV gilt seit dem 1.1.2018 gemäß § 1 I LiqV (nur noch) für Kreditinstitute i.S. des KWG, auf die die Bestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) über die Liquidität (Art. 411-428 CRR) nicht anzuwenden sind. Hierzu zählen Bürgschaftsbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung) und bestimmte Wertpapierfirmen i.S. der CRR (§ 2 IXc-IXd KWG). Darüber hinaus gilt die LiqV für Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, die
    a) Eigenhandel betreiben oder
    b) die als Anlagevermittler (Anlagevermittlung), Abschlussvermittler (Abschlussvermittlung) oder Finanzportfolioverwalter (Finanzportfolioverwaltung) befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

    3. Einzelheiten: Zur Beurteilung ihrer Liquiditätssituation haben die Institute zum Ende eines jeden Kalendermonats (Meldestichtag) die sogenannte Liquiditätskennzahl zu berechnen. Die Liquiditätskennzahl gibt nach § 2 I 2 LiqV das Verhältnis zwischen den im ersten Laufzeitband (Fälligkeit: täglich fällig oder in bis zu einem Monat fällig) verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraums abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an (Ein-Monats-Kennzahl). Sofern die Liquiditätskennzahl eines Instituts den Wert 1 nicht unterschreitet, gilt dessen Liquidität als ausreichend (§ 2 I 1 LiqV). Zusätzlich haben die Institute drei sogenannte Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die über die Liquiditätsverhältnisse im zweiten (Fälligkeit: in über einem Monat bis zu drei Monaten), dritten (Fälligkeit: in über drei Monaten bis zu sechs Monaten) und vierten (Fälligkeit: in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten) Laufzeitband Auskunft geben sollen (§ 2 II LiqV). Im Gegensatz zur Liquiditätskennzahl dienen die Beobachtungskennzahlen lediglich nachrichtlichen Zwecken und sollen der Bankenaufsichtsbehörde einen Einblick in die von einem Institut im kurzfristigen Bereich vorgenommene Fristentransformation geben. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen eines Instituts sind nach den Vorschriften der §§ 3, 4 LiqV den vier Laufzeitbändern zuzuordnen. Positionen, die bereits Bargeld oder Zentralbankgeld darstellen oder in solches ohne Weiteres umgewandelt werden können, werden unabhängig von den vertraglich vereinbarten (Rest-)Laufzeiten dem ersten Laufzeitband zugeordnet. Die übrigen Positionen müssen dagegen entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeiten in die entsprechenden Laufzeitbänder des Liquiditätserfassungsschemas eingestellt werden. Gleiches gilt für Zahlungsverpflichtungen mit fest vereinbarten Laufzeiten oder Kündigungsfristen. Hingegen sind Zahlungsverpflichtungen ohne fest vereinbarte Laufzeiten oder Kündigungsfristen dem ersten Laufzeitband zuzuordnen, wobei dem Ausmaß des unterstellten Abzugs bzw. Abzugsrisikos durch differenzierte empirisch ermittelte Anrechnungssätze Rechnung getragen wird.

     

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