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Revision von Erbschein vom 12.11.2018 - 18:21

Erbschein

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    gesetzlich vorgesehene, vom Nachlassgericht erteilte Legitimationsurkunde, in der die Rechtsstellung des Erben, einschließlich Erbteil (Quote) und Verfügungsbeschränkungen, ausgewiesen wird (§§ 2353 ff. BGB). Neben den sich aus einer Erbengemeinschaft ergebenden rechtlichen Begrenzungen des einzelnen Erben sind aus dieser Urkunde auch die aus der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung folgenden Verfügungsbeschränkungen ersichtlich. Von besonderer Bedeutung für den Rechtsverkehr und damit auch für Banken sind rechtliche Eigenschaften des Erbscheins: Angaben über die rechtliche Stellung des Erben im Erbschein gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig (§ 2365 BGB). Wer die Unrichtigkeit dieser Angaben behauptet, trägt hierfür die Beweislast (Richtigkeitsvermutung). Der Erbschein genießt darüber hinaus gemäß §§ 2366 f. BGB öffentlichen Glauben. Danach kann eine Bank von der im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person regelmäßig wirksam Nachlassgegenstände oder Rechte an solchen erwerben (etwa Ankauf von zum Nachlass gehörigen Wertpapieren, Bestellung einer Grundschuld an einem Nachlassgrundstück), selbst wenn sich später ergeben sollte, dass die betreffende Person, etwa wegen wirksamen Widerrufs des Testaments, niemals Erbe war. Dem richtigen Erben gegenüber sind diese Verfügungen der vermeintlichen Erben  wirksam, falls Dritte (etwa: Kreditinstitute) diesen Rechtsmangel nicht gekannt haben (§ 2366 BGB). Gleiches gilt für Leistungen des Instituts aus dem Nachlass an den Scheinerben (§ 2367 BGB; etwa Auszahlungen aus Nachlasskonten). Die öffentliche Glaubenswirkung des Erbscheins entfällt, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt worden ist (§ 2361 BGB).

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