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Revision von Erbengemeinschaft vom 12.11.2018 - 18:21

Erbengemeinschaft

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    Mehrheit von Erben, denen der Erblasser sein Vermögen hinterlassen hat (§ 1922 BGB). Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben und es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthandseigentum; § 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben bis zur Teilung grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 I BGB; z.B. Sicherungsabtretung). Leistungen auf zum Nachlass gehörende Rechte, z.B. die Auszahlung von auf Nachlasskonten gehaltenen Bankguthaben können regelmäßig nur an alle Erben gemeinschaftlich erfolgen (§ 2039 BGB). Eine Ausnahme gilt für den gesamten Erbanteil, über den ein Miterbe durch notariellen Vertrag (notarielle Beurkundung) verfügen kann (§ 2033 I BGB). Eine Bank darf einen einzelnen Miterben über ein Nachlasskonto regelmäßig nur verfügen lassen, wenn die Zustimmung sämtlicher Miterben (sei es auch in Form einer Vollmacht) vorliegt. Die Kenntnis des Vorhandenseins mehrerer Erben kann die Bank dem einzelnen oder gemeinschaftlichen Erbschein entnehmen (§§ 2353, 2357 BGB). Besitzt sie unverschuldet keine Kenntnis davon, dass es sich um einen Nachlassgegenstand handelt bzw. eine Erbengemeinschaft besteht, so wird sie ggf. aufgrund ihres guten Glaubens mit Blick auf Verfügungen eines einzelnen Miterben über Nachlasssachen nach den allgemeinen Vorschriften über gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten geschützt.

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