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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einwendung, die Personen, die keine Kaufleute (Kaufmann) i.S. des § 53 I BörsG sind, gegen die Verbindlichkeit einer vertraglichen Pflicht zur Erfüllung von Termingeschäften geltend machen können, wenn sie nicht gemäß § 53 II BörsG schriftlich über die mit Börsentermingeschäften verbundenen typischen Risiken unterrichtet worden sind (Termingeschäftsfähigkeit).
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