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Revision von Neubewertungsreserven vom 26.03.2020 - 17:23

Neubewertungsreserven

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    nicht realisierte Reserven.

    1. Allgemein: Die Neubewertungsreserven waren eine unter der Bezeichnung „nicht realisierte Reserven“ als Bestandteil des Ergänzungskapitals erster Klasse aufgrund der Eigenmittel-Richtlinie der EG in das Kreditwesengesetz (KWG) eingeführte Komponente des haftenden Eigenkapitals eines Instituts i.S. des KWG. Bedenken der Deutschen Bundesbank gegen die Anerkennung dieser „nicht realisierten Reserven“ (§ 10 IIb 1 Nr. 6, 7 KWG a.F.) trug der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er (in § 10 IVa–IVc KWG a.F.) Abschläge vom Gesamtbetrag dieser Bestandteile vorsah, die Anerkennung an bestimmte Voraussetzungen knüpfte und eine Obergrenze für das maximal anrechenbare Volumen nicht realisierter Reserven vorgab.

    2. Bestandteile: Zu den Neubewertungsreserven gehörten:
    a) 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert und dem mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermittelnden Beleihungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden;
    b) bei Positionen des Anlagebuchs 45 Prozent der Differenz (1) zwischen Buchwert und Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen waren, (2) zwischen Buchwert und dem nach dem Bewertungsgesetz festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens zehn Mio. Euro verbrieften, (3) zwischen Buchwert und Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen i.S. des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgegeben wurden. Bei der Bestimmung der Neubewertungsreserven sowohl in Immobilien als auch in Wertpapieren waren jeweils die im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen Neubewertungsreserven zugrunde zu legen. Nach § 10 IIb 1 Nr. 7 KWG a.F. waren zur Ermittlung der Neubewertungsreserven in Wertpapieren die stillen Vorsorgereserven gemäß § 340f HGB zum Buchwert zu addieren. Näheres über das Verfahren der Ermittlung von Beleihungs- und Kurswert regelte § 10 IVb, IVc KWG a.F.

    3. Anrechnungsvoraussetzungen und -obergrenze: Die Höchstgrenze für dem Ergänzungskapital erster Klasse zuzurechnende Neubewertungsreserven betrug nach § 10 IVa 1 2. Halbsatz KWG a.F. 1,4 Prozent des 12,5-fachen der Summe aus dem gemäß den Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung (SolvV) zu berechnenden Gesamtanrechnungsbetrag für Adressenrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach SolvV. Voraussetzung für die Anrechnung nicht realisierter Reserven zum Ergänzungskapital erster Klasse war, dass die Kernkapitalquote des Instituts mindestens 4,4 Prozent betrug (§ 10 IVa 1 1. Halbsatz KWG a.F.). Neubewertungsreserven konnten nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktiva nach § 10 IIb 1 Nr. 6 oder 7 KWG a.F. einbezogen wurden. Die Berechnung der Neubewertungsreserven war der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen, sofern die BaFin dies verlangte (§ 10 IVa 4 KWG a.F.).

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